Wir verkaufen ausschließlich zu unseren Bedingungen. Sie gelten durch die Auftragserteilung durch den Käufer als angenommen. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Ein ausdrücklicher Widerspruch ist nicht erforderlich.
Mündliche oder telefonische Aufträge nehmen wir nur auf die Gefahr des Käufers an. Mündliche oder telefonische Erklärungen unsererseits sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die in Katalogen, Abbildungen usw. gemachten Angaben über Maße, Gewicht, Qualität, Preis, Leistung und dergleichen sind nur Richtwerte. Sie werden verbindlich, wenn wir sie im Vertrag bestätigen.
Benannte Lieferzeiten sind nicht verbindlich, der Lieferumfang erfolgt unter Vorbehalt.
Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse bei uns oder unseren Zulieferern (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Arbeitskampf, Verzögerung in der Rohstofflieferung etc.). Das Rücktrittsrecht des Kunden nach Ablauf angemessener Fristen bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche insbesondere bezüglich der Folgeschäden wegen Spätlieferung sind ausgeschlossen. Bei Sonderanfertigung sind 15%ige Mehr- oder Minderlieferungen möglich.
Unsere Angebote gelten nur für den in der Anfrage genannten Lieferumfang. Alle Preise – auch in Angeboten, Katalogen und Preislisten – werden in € genannt und sind freibleibend. Sie gelten grundsätzlich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Als Berechnungsgrundlage sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend, auch wenn bei Vertragsabschluss andere vereinbart waren. Die Preise entsprechen den Bestellmengen. Eine nachträgliche Minderung der Bestellmenge berechtigt uns zur Erhöhung der Preise.
Die Preise verstehen sich ab Lager Bremen bzw. Lieferwerk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Verladekosten. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend gewählt, zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 20 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.
Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
Sämtliche Rechnungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Im Verzugsfalle werden Mahnkosten berechnet. Verzugszinsen werden in Höhe von 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet.
Sofortige Barzahlung der Waren kann von uns verlangt werden, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wenn wir nach Vertragsabschluss davon Kenntnis erhalten, dass sich der Käufer bei Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat. Wir behalten uns das Recht vor, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern oder vom Vertrage Zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus Ansprüche gegen uns herleiten kann. Zahlungsanweisungen, Forderungsabtretungen, Schecks und Wechsel werden wir nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Ggf. bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo.
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
Die Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Zt. Der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist bis zu entsprechender schriftlicher Weisung des Lieferanten zur Einbeziehung berechtigt.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Bei laufender Rechnung gewährt uns der Besteller bis zur Höhe der jeweiligen Gesamtschuld eine Sicherungsübereignung der in seinem Besitz befindlichen, bezahlten, von uns gelieferten Ware. Dies gilt auch für in das Eigentum des Käufers übergegangene Ware nach vorherigem vollem Kontoausgleich.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Wechselzahlungen bleibt bis zur Einlösung des Wechsels unser Eigentumsvorbehalt in voller Höhe bestehen.
Konsignationsware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden.
Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann, vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren.
Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel längstens acht Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller.
Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, geht der Besteller dadurch aller Gewährleistungsrechte verlustig. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
Soweit eine ordnungsgemäßig erstattete Mängelrüge begründet ist, liefern wir Ersatzware, dies jedoch erst nach Rückgabe der fehlerhaften Ware an uns. Wir können stattdessen auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen.
Haben wir uns für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und geraten wir mit dem Erbringen dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen.
Für Schäden, die durch die Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt: Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf, vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen.
Soweit Schaden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehende, haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir – unabhängig vom Haftungsgrund – nur ein, wenn sie durch eine grob fahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn diese Maßnahmen schriftlich erfolgt sind. Alle Ansprüche im Sinne dieser Ziffer 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, es sei denn, dafür kommt auch deliktische Haftung in Betracht. Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Besteller nicht zu.
Erfüllungsort ist Bremen. Gerichtsstand für beide Vertragsteile, wenn sie Personen im Sinne des § 24 AGB-Gesetz sind, ist ebenfalls Bremen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird diese sinngemäß, entsprechend der rechtlich korrekten Formulierung, angewandt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Stand: Januar 2009